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   BFH, 31.08.1990 - V R 98/85   

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https://dejure.org/1990,22254
BFH, 31.08.1990 - V R 98/85 (https://dejure.org/1990,22254)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1990 - V R 98/85 (https://dejure.org/1990,22254)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1990 - V R 98/85 (https://dejure.org/1990,22254)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus BFH, 31.08.1990 - V R 98/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 21.Juli 1988 V R 87 83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] mit Nachweisen) handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Zuordnung.

    Scheiden diese beiden Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung aus, können nach dem vorbezeichneten Urteil in BFHE 155, 177, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] BStBl II 1989, 60 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] Vorbezüge auch demjenigen Umsatz wirtschaftlich zugeordnet werden, dem sich die mit dem Vorbezug verbundenen Kosten zurechnen lassen.

    Sie sind in den Umsatz der Grundstückslieferung im Sinn der Rechtsprechung des Senats (BFHE 155, 177, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] BStBl II 1989, 60 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83]) "eingegangen".

  • BFH, 27.07.1988 - X R 52/81

    1. Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung für

    Auszug aus BFH, 31.08.1990 - V R 98/85
    Der Senat verweist insoweit auf das Urteil des X.Senats des Bundesfinanzhofs vom 27.Juli 1988 X R 52 81 (BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65 [BFH 27.07.1988 - X R 52/81]), mit dem das Urteil des FG Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde.
  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 4 K 10124/16

    Vorsteuerabzug aus Abriss- und Entsorgungsleistungen bei Abbruch eines ehemaligen

    Etwas anderes gelte, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezuges eine andere Absicht festgestellt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012, XI R 23/10, BFH/NV 2012, 1672; vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 31. August 1990, V R 98/85, juris: Kein Vorsteuerabzug beim Abriss von Betriebsgebäuden, welche zwar umsatzsteuerpflichtig genutzt wurden, jedoch umsatzsteuerfrei veräußert werden sollten; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Mai 2008, V B 224/07, BFH/NV 2008, 1545: Kein Vorsteuerabzug bei bezogenen Abbruchleistungen / Dekontaminierungsleistungen an einem Betriebsgrundstück, welches zwar umsatzsteuerpflichtig genutzt, dann aber umsatzsteuerfrei veräußert wurde).
  • BFH, 10.04.1997 - V R 26/96

    Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus Leistungen, die der

    Insoweit unterscheide sich der Streitfall von dem des BFH-Urteils vom 31. August 1990 V R 98/85 (BFH/NV 1993, 55) - Abriß von Betriebsgebäuden, um anschließend den Grund und Boden veräußern zu können -.
  • FG Hessen, 10.09.1996 - 6 K 2795/94

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs bei der Durchführung einer Sanierung; Beseitigung

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